Schöner & schneller – Fahrzeugtechnik Bossert ist Ihr Partner für Fahrzeugtuning!
Mit dem richtigen Tuning kann man aus seinem Auto noch richtig viel herausholen, sowohl optisch als auch leistungstechnisch. Da stellt sich die Frage, welche Veränderungen legal sind und was verboten ist. Wir klären Sie deswegen vorab gerne über die Rechtslage zum Autotuning auf.
Spätestens bei der nächsten Hauptuntersuchung wird es Probleme geben, wenn Sie Teile am Auto verbaut haben, die nicht legal sind. Deswegen sollten Sie vor dem Tuning einiges beachten. Ein Tuningteil sollte im besten Fall eine StVO-Zulassung haben. Erlaubt sind im Allgemeinen alle Veränderungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Folgendes sollten Sie wissen:
- Einzelabnahmen eines Prüfers sind immer dann nötig, wenn Umbauten am Auto verbaut werden, die nicht serienmäßig hergestellt wurden. Das ist vorwiegend bei Bastlern der Fall.
- Ein Teilgutachten wird benötigt, wenn ein Tuningteil zugelassen werden kann, trotzdem aber das gesamte Auto dem Prüfer vorgestellt werden muss.
- Wenn Sie ein Teil einbauen lassen wollen, welches keine Genehmigung benötigt, verfügt dieses über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), die Sie immer im Auto dabeihaben sollten.
- Ähnlich läuft es mit der allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ab: Hier ist das Teil jedoch nur in Bezug auf ein bestimmtes Automodell zulassungsfrei. Wenn Sie es mit einem anderen Modell verbauen lassen wollen, ist eine Abnahme durch einen Prüfer nötig.
- Die EG-Betriebserlaubnis (EGB) funktioniert wie die ABG, ist jedoch in ganz Europa gültig und eher für Hersteller von Autoteilen relevant.
Alles, was die Sicherheit des Autos und Autofahrers gefährdet, muss vorgezeigt werden oder ist verboten. Verboten sind generell alle Autoteile, Veränderungen oder Anbauten, die gegen die Vorgaben und Richtlinien der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verstoßen. In dieser steht unter § 19 „Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis“ geschrieben, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, „wenn …
- … die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- … eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- … das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.“
Was kann mir eine Scheibenfolie alles bieten?
Scheibenfolien werden bei Autos immer beliebter. Schließlich ist ihr Nutzen von vielerlei Vorteil: mehr Sicherheit, weniger Blendung, besserer Einbruchschutz. Wir zeigen Ihnen gerne, was eine Scheibenfolie alles bieten kann.
In jeder Kfz-Werkstatt gehören Glasbruchschäden zu den Klassikern von Kfz-Reparaturen. Wir wissen, wie schnell die Scheiben in Autos zerspringen und welch eine Gefahr dann von den Glassplittern ausgeht. Die Frontscheiben in Autos bestehen aus Verbundsicherheitsglas (VSG) und sind so verarbeitet, dass das Glas im Falle eines Bruchs nicht zerspringen. Bei den Seitenscheiben ist das jedoch meist nicht der Fall. Hier lohnen sich Scheibenfolien, die der Scheibe zusätzlichen Halt geben und so einen ähnlichen Effekt wie VSG haben können. Dies sorgt nicht nur für mehr Sicherheit im Falle eines Unfalls, sondern macht es Einbrechern auch schwerer, durch die Scheibe in Ihr Auto zu gelangen.
Scheibenfolien mit Tönung können zwar auch den oben genannten Sicherheits- und Schutzaspekt erfüllen, tragen jedoch vielmehr zum Komfort des Fahrers und der Mitfahrer bei. Gerade im Sommer, wenn die Sonne aufs Auto prallt, zeigen Tönungsfolien ihre volle Wirkung: Das Auto erhitzt sich nicht mehr so stark. Außerdem werden Sie während der Fahrt weniger geblendet, ob von der Sonne oder von anderen Autos. Ein weiterer Aspekt von Tönungsfolien ist die Privatsphäre. Folierte Scheiben schützen vor ungewollten Blicken in das Innere des Autos und werden daher auch oft als ein Mittel für Einbruchsprävention benutzt.
Klingt nach genügend Gründen, um eine Scheibenfolie anzubringen? Dann melden Sie sich bei uns, wir von Fahrzeugtechnik Bossert sind DER Tuning-Profi in 72160 Horb am Neckar und Umgebung und haben auch bei Scheibenfolierungen viel Erfahrung.
Autoscheiben tönen: Was ist erlaubt, was nicht?
Seine Autoscheiben kann man tönen, wenn man sich vor neugierigen Blicken oder der UV-Strahlung schützen will. Doch nicht alles ist erlaubt und wenn hier falsch gehandelt wird, kann das teure Folgen haben!
Wer seine Autoscheiben tönen möchte, sollte zuerst einen Blick in die Richtlinien werfen – genauer gesagt in Paragraf 40 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): „Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.“ Wer sein Sichtfeld durch Veränderungen an den Scheiben zu stark einschränkt, muss mit mindestens zehn Euro Strafe rechnen. Das Bußgeld kann bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf 90 € und einen Punkt im Strafregister ansteigen.
Die Windschutzscheibe und die vorderen beiden Seitenscheiben dürfen Sie nicht tönen oder anderweitig verdunkeln lassen. Während Sie an den vorderen Seitenscheiben durchsichtige Folien, zum Beispiel als Einbruchschutz oder gegen Zersplitterung bei einem Unfall, anbringen dürfen, darf die Windschutzscheibe auf keinen Fall beklebt oder verändert werden. Schon kleinste Luftbläschen unter der Folie könnten verheerende Folgen haben. Somit ergibt sich, dass Sie nur die hinteren Fenster, einschließlich der Heckscheibe, ab der B-Säule (mittlere Fahrzeugsäule) tönen lassen dürfen.
Übrigens: Nur Folien mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) sind erlaubt.
Kfz-Zulassungsstelle: Das sind meldepflichtige Änderungen
Anmelden, ummelden, abmelden – beim Auto gibt es einige meldepflichtige Änderungen, die Sie der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt mitteilen müssen. Im Folgenden sagen wir Ihnen, was Sie über meldepflichtige Änderungen wissen müssen.
Nach Paragraf 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen Sie als Fahrzeughalter die Kfz-Zulassungsstelle informieren, sobald sich Ihre Daten oder die Ihres Fahrzeugs ändern. Tun Sie das nicht, droht ein Bußgeld von mindestens 15 €: „Der Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung nicht unverzüglich mitgeteilt“ (Bußgeldkatalog, Tatbestandsnummer 813100). 40 € Strafe fallen an, wenn Sie die Zulassungsstelle nicht über einen Halterwechsel, z. B. nach Verkauf Ihres Autos, informiert haben. Folgende Änderungen sind meldepflichtig:
- Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist.
- Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle.
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist.
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast.
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern.
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen.
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern.
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung aufgrund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Sie haben noch Fragen oder ziehen ein Tuning Ihres Fahrzeugs in Betracht? Dann melden Sie sich gern online, telefonisch oder persönlich bei unseren Experten. Wir von Fahrzeugtechnik Bossert freuen uns auf Sie!